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Urteil

7. Juli 2009

Das Landgericht Frankfurt hat einen Antrag des Fachverlags Ulmer zurückgewiesen, wonach Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand erst nach Lizenzverhandlungen mit den Rechteinhabern digital zugänglich machen dürften. Aus der jetzt veröffentlichtenBegründung (PDF-Datei) eines Urteils vom 13. Mai (Az.: 2-06 O 172/09) geht hervor, dass gemäß Paragraph 52 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) begünstigte öffentliche Einrichtungen unabhängig von einem etwaigen elektronischen Verlagsangebot ihre eigenen Bestände digitalisieren und für Forschung und private Studien zum Abruf vor Ort an elektronischen Leseplätzen bereithalten können. Das 2008 in Kraft getretene Nutzungsprivileg könne lediglich durch bereits bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Vollständiger Artikel und einige Kommentare sind bei Heise online veröffentlicht!

Der Ullmer Verlag geht in Berufung, sie wollen weiterhin ein Verbot erwirken. Genaueres gibt es hier!

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